connexi - das Konferenzmagazin

Unsere aktuelle Ausgabe 7-2019

 

Sehr geehrte Leser,

 

Leben zu verlängern, kann kein Schaden sein. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil im März 2019 Schaden­ersatz- und Schmerzensgeldansprüche eines schwer demenzkranken Patienten abgelehnt, der nach Aussage des Sohnes ohne begründete medizinische Indikation von seinem Hausarzt trotz erkennbarem Leid über Jahre künstlich über eine Magensonde ernährt worden war. Als Erbe seines Vaters hatte der Sohn den Anspruch eingeklagt und war zunächst erfolgreich. Das Oberlandesgericht München hatte ihm 40.000 Euro zugesprochen. Der Hausarzt wäre zwar nicht verpflichtet gewesen, die Behandlung selbst abzubrechen, er hätte aber den Betreuer des Patienten, einen Rechtsanwalt, ansprechen und mit diesem klären müssen, ob die künstliche Ernährung, die in den letzten Jahren nur noch der Lebenserhaltung diente, fortgeführt werden solle oder nicht.

Weil das Leben aber niemals juristisch als „Schaden“ eingestuft werden dürfe, „sei es auch noch so leidvoll“, hob der BGH das Urteil inzwischen wieder auf. Selbst wenn der Arzt hier einen Fehler begangen hätte, weil er seinen Patienten aus medizinischer und ethischer Sicht hätte sterben lassen müssen, verbiete es sich, ein Weiterleben als Schaden anzusehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Patient, als er noch ansprechbar war, weder eine Willensäußerung hinterlassen, noch gab es eine Patientenverfügung.

Ein Schadenersatzanspruch gegen einen Arzt hätte sich aus der Sicht des BGH aber auch dann verboten, wenn er den Patienten gegen den in einer Pa­tien­ten­verfügung erklärten Willen weiterbehandelt hätte, denn, so die BGH-Senatsvorsitzende Vera von Pentz, „der Patient selbst mag sein Leben als lebensunwert erachten. Die Verfassungsordnung verbietet aber aller staatlicher Gewalt, ein solches Urteil über das Leben anderer Menschen zu treffen“. Es fehle deshalb bereits an einem immateriellen Schaden, der einen Schmerzensgeld­anspruch begründen könnte. An der Pflicht der Ärzte, den Willen der Patienten zu beachten, ändere das Urteil aber nichts. Hat der Patient eine künstliche Ernährung über Sonde bereits abgelehnt, dann ist eine Lebenserhaltung unzulässig und kann gegebenenfalls gerichtlich abgewehrt werden.
 
Der Fall zeigt jedoch erneut, wie wichtig es ist, die Entscheidung über die medizinische Behandlung am Lebensende nicht anderen zu überlassen und rechtzeitig mit einer schriftlichen Patienten­verfügung möglichst detailliert festzulegen, welche medizinische Maßnahmen gegebenenfalls zu unterlassen sind, falls man nicht mehr selbst entscheiden kann.

Ich wünsche Ihnen viele neue Erkenntnisse bei der Lektüre.


Berlin, September 2019

 

 

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